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  • 05.12.2008 | Betriebliche Altersversorgung

    Berücksichtigung der Altersteilzeit bei einer Betriebsrente

    Bei einer betrieblichen Altersversorgung, die auf einen Prozentsatz des letzten Arbeitsentgelts abstellt, ist bei einem Arbeitnehmer, der in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden zur Altersteilzeit gewechselt ist, von einem fiktiven Vollzeitgehalt auszugehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist dann durch Bildung eines Durchschnitts über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen. Im Urteilsfall ermittelte der Arbeitgeber dafür einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bezogen auf die gesamte Beschäftigungsdauer. Dagegen hatte das LAG Hamburg nichts einzuwenden. Eine Versorgungsordnung, die auf die ruhegeldfähigen Bezüge am Ende des Arbeitsverhältnisses abstellt, will den Lebensstandard des Arbeitnehmers insoweit sichern, wie dieser während des Arbeitsverhältnisses erarbeitet wurde. Daraus folgt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine geringere Altersrente erhalten sollen als Arbeitnehmer, die während des aktiven Arbeitsverhältnisses ihre volle Arbeitskraft eingesetzt haben. (Urteil vom 12.12.2007, Az: 5 Sa 38/07)(Abruf-Nr. 081885)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 201 | ID 123283