10.09.2010 | Betriebliche Altersversorgung
Betriebsrentenanpassung bei außerordentlichen Erträgen
Für das bei einer Betriebsrentenanpassung (§ 16 BetrAVG) zu ermittelnde Anpassungspotenzial ist nach Ansicht des LAG Köln das Geschäftsergebnis ohne einmalige außerordentliche Erträge zugrunde zu legen. Ergibt sich dann unter Berücksichtigung des Substanzerhaltungsaufwands und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ein „negatives Anpassungspotenzial“, muss die Anpassung unterbleiben. Denn Betriebsrentenanpassungen dürfen ein Unternehmen nicht übermäßig belasten. Das wäre aber der Fall, wenn die Anpassung nicht aus dem Wertzuwachs und den Erträgen des Unternehmens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufgebracht werden kann (Urteil vom 9.12.2009, Az: 8 Sa 1004/08; Abruf-Nr. 101530).
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 148 | ID 138484