06.07.2009 | Betriebliche Altersversorgung
Dienstwagen gehört nicht zum „Bruttomonatsgehalt“
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehört nach Ansicht des LAG Hessen nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Daher sei der geldwerte Vorteil nicht in die Berechnung der Ruhestandsbezüge einer betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen. Im Urteilsfall sah die Versorgungsordnung Folgendes vor: Als Berechnungsgrundlage sollte das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen gelten. Kinderzulagen und andere Zulagen sollten unberücksichtigt bleiben. Im Urteilsfall war dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der dafür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil betrug zirka 350 Euro. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen und verlangte eine höhere Rente. Das LAG wies die Klage ab. Begründung: Der Begriff „Bruttomonatsgehalt“ umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. Auch unter einer „Zulage“ sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen:
- Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“.
- Als Zulagen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungs-, Kinder-, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben „Funktionszulagen“ bezeichnet.
(Urteil vom 12.11.2008, Az: 8 Sa 188/08) (Abruf-Nr. 091905)