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  • 10.09.2010 | Betriebliche Altersversorgung

    Direktversicherung in der Insolvenz

    Geht ein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, kann der Insolvenzverwalter die Rechte aus einer vom Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung nicht in Anspruch nehmen; er kann insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse hinzuziehen. Entsprechend war die Klage eines Insolvenzverwalters, der vom Arbeitnehmer die Zustimmung zur Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrags verlangte, vor dem BAG erfolglos (Urteil vom 15.6.2010, Az: 3 AZR 334/06; Abruf-Nr. 101877).  

    Hintergrund: Zugrunde lag die vielfach bei Abschluss von Direktversicherungen verwendete Bestimmung, dass das Bezugsrecht unwiderruflich ist. Ausnahme: Der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus und die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz sind noch nicht erfüllt. Nach Ansicht des BAG scheidet der Arbeitnehmer nicht aus, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. Folglich war der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter machtlos.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 149 | ID 138486