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  • 06.08.2010 | Betriebliche Altersversorgung

    Kündigung einer bAV trotz unverfallbarer Anwartschaft

    Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung trotz unverfallbarer Versorgungsanwartschaft gekündigt hat. Denn der Arbeitnehmer hat durch die Kündigung und den Widerruf des Bezugsrechts sein Recht auf Übertragung der Direktversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel verloren. Der ehemalige Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer deshalb so stellen, wie er ohne Widerruf des Bezugsrechts stehen würde. In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall muss der Arbeitgeber in einem ersten Schritt die Schlussabrechnung der Versicherung vorlegen. Ferner muss er Auskunft über den Rückkaufswert der Direktversicherung geben. Dazu gehören unter anderem die bereits zugeteilten Überschussanteile, die Schlussüberschussanteile und Gutschriften aus Bewertungsreserven. Denn diese Auskünfte benötigt der Arbeitnehmer zur Bezifferung seines Schadenersatzanspruchs (Urteil vom 18.3.2010, Az: 10 Sa 643/09; Abruf-Nr. 101710).  

    Wichtig: Der Arbeitnehmer kann aber nicht den ausgezahlten Rückkaufswert verlangen (BAG, Urteil vom 26.5.2009, Az: 3 AZR 816/07; Abruf-Nr. 093644).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 129 | ID 137710