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  • 01.12.2006 | Betriebliche Altersversorgung

    Lohnzufluss bei Zahlung von Versicherungsbeiträgen

    Plant der Arbeitgeber zur Sicherung einer zugesagten Versorgung den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei einem Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb erst noch genehmigt werden muss, liegt noch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn er die dafür bestimmten Beiträge vor Abschluss des Versicherungsvertrags bei einem Direktversicherer „parkt“. Begründung des BFH: Weder im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Anmeldungen noch später stand den Arbeitnehmern ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf Zukunftssicherungsleistungen zu. Deshalb führten die Beitragszahlungen noch zu keinem Lohnzufluss. 

    Beachten Sie: Der Arbeitgeber hatte die Zahlungen an den Direktversicherer pauschal lohnversteuert (§ 40b EStG). Später bemerkte er seinen Fehler und forderte die zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer zurück. Sein Argument: Die spätere Weiterleitung des Geldes an den Rückdeckungsversicherer sei für die Lohnsteuer-Anmeldungen ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO). Das sah der BFH anders: Die Vorschrift greift nicht wenn die Lohnsteuer-Festsetzung ursprünglich, gemessen an der materiellen Rechtslage, objektiv unzutreffend gewesen ist. (Urteil vom 26.1.2006, Az: VI R 2/03)(Abruf-Nr. 062788)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 202 | ID 88168