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  • 01.12.2005 | Betriebliche Altersversorgung

    Mündlich angenommene Pensionszusage wirksam

    Die Pensionszusage einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) muss unter anderem schriftlich erteilt sein, damit sie steuerlich anerkannt wird. Der GGf muss die Zusage aber nicht schriftlich annehmen, entschied der BFH. Er kann die Annahme auch mündlich erklären. Folge: Das Finanzamt darf keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit der Begründung annehmen, die Zusage sei nicht vom Berechtigten unterschrieben.  

    Wichtig: Seit 2001 müssen in einer Pensionszusage die Art, die Form, die Voraussetzungen und die Höhe der künftigen Leistungen eindeutig beschrieben sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Fehlt eine Angabe, wird eine vGA angenommen. (Urteil vom 27.4.2005, Az: I R 75/04)(Abruf-Nr. 052520

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 201 | ID 88155