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  • 05.08.2009 | Betriebliche Altersversorgung

    Rückkaufswert für andere betriebliche Altersversorgung

    Wird eine Direktversicherung (pauschal versteuerte Beiträge) gekündigt und der Rückkaufswert für eine andere betriebliche Altersversorgung mit steuerfreien Beiträge verwendet, liegt trotzdem keine Lohnrückzahlung vor. Der Arbeitgeber kann die Pauschalversteuerung der Beiträge deshalb nicht rückgängig machen. In dem vom FG München entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber aus Renditeüberlegungen die pauschal versteuerte Direktversicherung für eine Arbeitnehmerin (es war die Ehefrau). Der Rückkaufswert wurde in eine Unterstützungskasse einbezahlt (steuerfreie Beiträge). Mit der nächsten Lohnsteueranmeldung forderte der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer für die gekündigte Direktversicherung zurück. Zu Unrecht, entschied das FG. Verzichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Renditegründen auf die Beibehaltung eines einmal gewählten Durchführungswegs, sei es nicht Sache des Gesetzgebers, diese Entscheidung steuerneutral zu stellen. (rechtskräftiges Urteil vom 11.2.2009, Az: 8 K 1412/07)(Abruf-Nr. 091726)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 128 | ID 128960