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  • 01.07.2006 | Betriebliche Altersversorgung

    Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen

    Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen zählen bei aktiven Arbeitnehmern nicht zum Arbeitslohn, wenn sie anlässlich  

    • der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren,
    • der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder
    • des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleistet werden.

    Das hatte der BFH in mehreren Urteilen entschieden. Sehen Sie dazu auch unsere Berichterstattung in der Februar-Ausgabe 2006 (Seite 28) und in der April-Ausgabe 2006 (Seite 70).  

    Wichtig: Das BMF will die Urteile anwenden, allerdings nur für die Jahre 2005 und früher. Für 2006 soll eine gesetzliche Neuregelung erfolgen, die zu einer Versteuerung solcher Sonderzahlungen führt. (Schreiben vom 30.5.2006, Az: IV C 5 – S 2333 – 53/06 I)(Abruf-Nr. 061648)  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 110 | ID 88020

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