06.10.2008 | Betriebliche Altersvorsorge
Verwaltungskosten für Clearing-Stelle kein Arbeitslohn
Verwaltungskosten, die eine sogenannte Clearing-Stelle für Verwaltungsaufgaben im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhebt, führen nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern jetzt klargestellt. Anlass war eine Anfrage der „Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung“. Diese erhebt von Arbeitgebern für die Inanspruchnahme ihrer Dienste Verwaltungskosten.
Beachten Sie: Lässt sich der Arbeitgeber die Verwaltungskosten vom Arbeitnehmer erstatten, soll es sich dabei aber weder um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch bei den sonstigen Einkünften (bezogen auf die späteren Versorgungsleistungen) handeln. (Verfügung vom 14.7.2008, Az: S 2333.1.1-3/2 St32/St33)(Abruf-Nr. 082272)