07.11.2008 | Betriebsausgabenabzug in Gefahr
Arbeitsrechtlich übliche Abfindungen
können steuerlich Probleme bereiten
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
Für die Frage, ob eine Abfindung angemessen ist und den Arbeitgeber deshalb zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigt, kann steuerrechtlich auf die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Faustformel zugegriffen werden. Das heißt: Ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr ist angemessen. Bei höheren Abfindungen kommt es auf den konkreten Fall an.
Arbeits- und steuerrechtliche Aspekte
Das Vereinbaren einer Abfindung ist im Arbeitsrecht gängige Praxis – sei es um den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess zu erledigen oder bereits im Vorfeld im Rahmen von Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen. Grundsätzlich steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, gleich in welcher Höhe, zu vereinbaren. Im Arbeitsrecht gibt es zwei Vorschriften, die einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vorsehen und Aufschluss über die übliche Höhe einer solchen Abfindung geben.
1. Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG). Voraussetzung ist, dass im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wird, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Die Abfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden (§?1a Abs. 2 KSchG).
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