01.02.2007 | Betriebsrentenberechnung
Doppelte Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden
Dieser Fall kommt in der Praxis häufig vor: Ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt die Betriebsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch. Es stellt sich dann die Frage: Wie werden bei der Berechnung der Betriebsrente die „fehlende Betriebstreue“ und der frühere und längere Bezug der Betriebsrente berücksichtigt?
Das LAG Niedersachsen zeigt den Weg
Das LAG Niedersachsen hat aufgezeigt, wie diese Kürzungen ermittelt werden (Urteil vom 10.11.2006, Az: 10 Sa 544/06 B; Abruf-Nr. 070275):
- In einem ersten Rechenschritt ist die bis zum Erreichen der Altersgrenze erzielbare Vollrente im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der maximal erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Damit wird berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer nicht – wie vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die Vollrente erwartet – bis zum Erreichen der festen Altersgrenze betriebstreu geblieben ist, sondern nur einen Teil der erwarteten Gegenleistung erbracht hat. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers beendet worden ist.
- Im zweiten Schritt sind zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Betriebsrente entsprechend der Versorgungsordnung versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Fehlt es an einer solchen Kürzungsregelung, ist die Rente erneut zeitanteilig zu kürzen (sogenannter unechter versicherungsmathematischer Abschlag).
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