05.05.2008 | Betriebsübergang
Jubiläumszuwendung bei Betriebsübergang
Der Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung kann an die im Unternehmen bzw. Betrieb zurückgelegten Dienstzeiten anknüpfen. Auch im Falle eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) werden dann die beim Vorunternehmen erbrachten Dienstzeiten nicht angerechnet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Besitzstand zum Erwerb einer Jubiläumszuwendung bereits bei dem Vorunternehmen erworben hat. Mit dieser Entscheidung stellt das BAG klar, dass § 613a BGB Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer erhalten, aber keine neuen Ansprüche begründen soll. Das BAG weist weiter darauf hin, dass unter „Dienstzeit“ oder „Betriebszugehörigkeit“ nur der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist. Der Begriff setzt also voraus, dass der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit dem Betrieb des Arbeitgebers angehört hat. Nur das entspreche dem Sinn und Zweck der Jubiläumsgabe als Honorierung für die erwiesene Betriebstreue. (Urteil vom 26.9.2007, Az: 10 AZR 657/06)(Abruf-Nr. 080965)