01.08.2004 | Bewirtungskosten
Voller Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten?
Nach Ansicht des FG München verstößt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten auf 80 Prozent (70 Prozent seit 1. Januar 2004) gegen Gemeinschaftsrecht (Urteil vom 13.11.2003, Az: 14 K 3488/02; Abruf-Nr. 041523). Begründung: Nach Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie konnten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zwar sämtliche Vorsteuer-Abzugsbeschränkungen beibehalten, die bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits existierten. Das deutsche Umsatzsteuer-Gesetz enthielt aber zu diesem Zeitpunkt keine Regelung, die den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten einschränkte. Die Bundesregierung hätte daher eine Sondergenehmigung beim Rat der Europäischen Union einholen müssen. Das ist nicht geschehen. Das vor dem FG unterlegene Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az: V R 76/03) eingelegt.