04.05.2009 | BFH auf Seiten der Finanzverwaltung
Lohnsteuernachforderung gegen einen
beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG doch nicht vorgelegen haben, kann das Finanzamt die Lohnsteuer auch dann noch nachfordern, wenn es bereits beim Erteilen der Bescheinigung hätte bemerken können, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das hat der BFH jetzt zugunsten der Finanzverwaltung entschieden.
Lohnsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern
Ehegatten können nur zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie nicht dauernd getrennt leben und einen Wohnsitz in Deutschland haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Ausnahmsweise können sie aber auf Antrag auch zusammenveranlagt werden, wenn keiner die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG erfüllt.
Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland haben. Außerdem müssen die Einkünfte beider Ehegatten zusammen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden „Einkünfte“ dürfen maximal 15.328 Euro betragen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG).
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