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  • 08.09.2008 | BFH definiert Anforderungen

    Lohnsteuerhaftungsbescheid: Bei Schätzung müssen alle Umstände berücksichtigt werden

    Wird die Höhe einer Lohnsteuerhaftungsschuld geschätzt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Geschieht das nicht, kann das nicht durch einen pauschalen Abschlag auf die spätere Haftungsforderung gegen den Arbeitgeber repariert werden, entschied der BFH (Urteil vom 29.5.2008, Az: VI R 11/07; Abruf-Nr. 082470). 

     

    Haftungsbescheid bei gleichliegenden Sachverhalten

    Dass der Arbeitgeber einen Haftungsbescheid erhält, wenn nach einer Außenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im Wesentlichen gleich­liegenden Sachverhalten nachgefordert werden, ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich in Ordnung. Macht der Arbeitgeber bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens keine konkreten Angaben zu den steuer­lichen Verhältnissen der einzelnen Arbeitnehmer, muss das Finanzamt die Steuer nicht zwingend von jedem betroffenen Arbeitnehmer nachfordern.  

     

    Anforderungen an die Schätzung

    Ohne genaue Angaben des Arbeitgebers, muss die Lohnsteuerschuld geschätzt werden. Dabei sind alle bekannten Umstände zu berücksichtigen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Der BFH beanstandete im Urteilsfall, dass für die Berechnung des unterbliebenen Lohnsteuerabzugs (der Arbeitgeber ging von einer selbstständigen Tätigkeit aus) alle Arbeitnehmer einheitlich der Lohnsteuerklasse VI zugeordnet wurden. Das wäre aber nur richtig, wenn die Arbeitnehmer ein weiteres Arbeitsverhältnis haben.