09.11.2009 | BFH entscheidet zu VBL-Beiträgen
Arbeitgeberbeiträge an Zusatzversorgungseinrichtung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der BFH hat mehrere lohnsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit Zahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung geklärt. In den Urteilsfällen ging es speziell um Zahlungen von Arbeitgebern, die Mitglied in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) waren.
Funktionsweise der VBL
Die VBL ist eine Versorgungsanstalt, bei der Arbeitgeber für ihre Beschäftigten eine Zusatzversorgung „versichern“ können. Sie finanziert sich im Wesentlichen aus Umlagen. Schuldner der Umlagen ist allein der Arbeitgeber, und zwar auch für die tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarte Eigenleistung des Arbeitnehmers.
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (in der Regel der steuerpflichtige Arbeitslohn). Der Umlagesatz, der immer für fünf Jahre festgelegt wird, beträgt derzeit 7,86 Prozent. Davon trägt der Arbeitgeber 6,45 Prozentpunkte und der Arbeitnehmer 1,41.
Leistungen der VBL
Die VBL leistet aufgrund der Pflichtversicherung Alters- und Erwerbsminderungsrenten für die versicherten Arbeitnehmer sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten. Die Höhe der Rente errechnet sich nach einem Punktemodell. Es werden Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von vier Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
Umlagezahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn
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