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  • 04.02.2008 | BFH-Entscheidung

    Provision einer Innendienstmitarbeiterin für die einmalige Vermittlung einer Versicherung

    Erhält eine im Innendienst eines Versicherungskonzerns beschäftigte Arbeitnehmerin eine Provision für eine von ihrem Ehemann abgeschlossenen Versicherung, handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Die Provision muss aber als sonstige Einkünfte versteuert werden (§ 22 Nr. 3 EStG). Das gilt auch, wenn die Frau in ihrem Leben nur einen einzigen Vertrag vermittelt, nämlich den des Ehemanns, und deshalb auch nur einmal eine Provision erhält (BFH, Urteil vom 17.7.2007, Az: IX R 1/06; Abruf-Nr. 073462). 

     

    Arbeitgeber zahlt Provision für Vermittlung

    Der Ehemann schloss mit einer Lebensversicherungs-AG, die sich wie der Arbeitgeber der Ehefrau in einem Versicherungs-Finanzverbund befindet, eine Kapitallebensversicherung ab. Den Versicherungsvertrag hatte die Ehefrau angebahnt. Sie forderte von der AG ein Antragsformular auf Abschluss eines Versicherungsvertrags an, das der Ehemann unterschrieb.  

     

    Die AG zahlte der Ehefrau über ihren Arbeitgeber eine Provision für die Vermittlung in Höhe von rund 2.100 Euro. Diese Provision muss die Frau nicht als Arbeitslohn versteuern. Denn es fehlt am Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Ein solcher ist nur gegeben, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Das war aber nicht der Fall. Denn die Vermittlungstätigkeit zählte nicht zum Kreis der ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses übertragenen Aufgaben. 

     

    Sonstige Einkünfte

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