01.09.2007 | BFH-Entscheidung
Werbungskostenabzug bei endgültigem Verfall von nicht ausgeübten Aktienoptionsrechten
Lässt ein Arbeitnehmer seine Optionsrechte bei Fristablauf endgültig verfallen, darf er seine ursprünglichen Aufwendungen für die Optionsrechte steuermindernd als vergebliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen. Das hat der BFH entschieden.
Hintergrund
Oft räumen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Option ein, Aktien des Unternehmens zu einem bestimmten Basispreis und zu einem bestimmten Termin zu erwerben. In der Regel sind die Aktienenoptionen nicht handelbar. Damit erfolgt der Zufluss des geldwerten Vorteils erst, wenn der Arbeitnehmer die Option ausübt und die Aktien erwirbt.
Steuerpflichtig ist dann die Differenz zwischen dem Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts abzüglich des vom Arbeitnehmer für die Aktien und Optionsrechte bezahlten Preises. Manchmal entwickelt sich der Aktienkurs aber so ungünstig, dass die Ausübung der Optionsrechte für den Arbeitnehmer ein Minusgeschäft wäre. So geschehen auch in dem jetzt vom BFH entschiedenen Fall.
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