11.01.2010 | BFH hat entschieden
Tarifbegünstigung auch für eine Abfindung wegen Verringerung der Arbeitszeit
Auch eine wegen Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte Abfindung kann tarifbegünstigt sein. Das hat der BFH entschieden und damit eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben.
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
Als „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gezahlte Entschädigungen unterliegen beim Empfänger einem ermäßigten Steuersatz („Fünftel-Regelung“; § 24 Nr. 1a und § 34 EStG).
Unstreitig fallen darunter Zahlungen des Arbeitgebers wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aber auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern nur die Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers unbefristet reduziert wird, kann eine in diesem Zusammenhang gezahlte Abfindung eine steuerbegünstigte Abfindung darstellen, so der BFH (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 3/09; Abruf-Nr. 093768).
Im Urteilsfall wurde die Wochenarbeitszeit von vorher 38,5 auf 19,25 Wochenarbeitsstunden verringert. Damit fiel die Hälfte der bisherigen Einnahmen weg, und die Abfindung sollte diesen dauerhaften Wegfall von Einnahmen abgelten. Damit lag auch ohne vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein „Ersatz für entgehende Einnahmen“ vor.
Voraussetzungen für Tarifermäßigung
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