01.10.2005 | BFH mit der günstigsten Lösung
Kein Progressionsvorbehalt für Leistungen der Krankenkasse bei Krankheit des Ehepartners
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, entschied der BFH.
Erstattung von Verdienstausfall durch die Krankenkasse
Erkrankte Versicherte erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe für die Weiterführung ihres Haushalts (§ 38 Abs. 1 SGB V). Kann die Kasse keine Hilfe stellen oder besteht Grund davon abzusehen, erhält der Versicherte die angemessenen Kosten für die Ersatzkraft (§ 38 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Das gilt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Die Krankenkasse kann jedoch auch für diese Personen die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn sie im angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzkraft stehen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
Zahlungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt
Bislang unterwarfen die Finanzämter die Zahlungen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Die Einnahmen blieben steuerfrei, erhöhten aber den Steuersatz für das restliche Einkommen.
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