01.05.2004 | BFH mit positiver Entscheidung
Vorwegabzug bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Altersversorgung
Bei der Kürzung des zusammen veranlagten Ehepaaren gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind. Das heißt: Hat ein verheirateter, nicht sozialversicherungspflichtiger GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH-GGf) keinen Anspruch auf eine Altersversorgung durch die GmbH, darf der Vorwegabzug des Ehepaars nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns des GmbH-GGf gekürzt werden. Mit dieser Entscheidung hat der BFH eine im Jahr 2001 erfolgte Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) für nichtig erklärt (Urteil vom 3.12.2003, Az: XI R 11/03; Abruf-Nr. 040825 ).
Allein Stehende können ihre Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge) bis maximal 2.001 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehen. Für Ehepaare gilt ein Höchstbetrag von 4.002 Euro. Ein darüber hinausgehender Abzug - der so genannte Vorwegabzug - von bis zu 3.068 Euro (Ehepaare 6.136 Euro) ist möglich, wenn die Vorsorgeaufwendungen komplett allein bestritten werden müssen.
Der Vorwegabzug wird um 16 Prozent der Einnahmen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit gekürzt, wenn
der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen für den Steuerpflichtigen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG erbringt (zum Beispiel den Arbeit-geberanteil zur Rentenversicherung) oder |
der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehört (zum Beispiel Beamte oder GmbH-GGf mit Anspruch auf eine Altersversorgung). |
Nicht sozialversicherungspflichtige GmbH-GGf ohne Anspruch auf eine Altersversorgung erhalten somit den ungekürzten Vorwegabzug.
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