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  • 01.08.2005 | BFH mit positiver Entscheidung

    Wechsel zwischen Entfernungspauschale und Nachweis der tatsächlichen Kosten möglich!

    Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht. Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH ein positives Urteil des FG München (Januar-Ausgabe 2005, Seite 8).  

    Entscheidung des BFH

    Die Finanzverwaltung ließ bislang keine taggenaue sondern nur eine auf das Kalenderjahr bezogene Vergleichsrechnung zu. Ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahrs war somit nicht möglich. 

     

    Anders der BFH: Das Gesetz verlange nicht, dass im ganzen Jahr nur die Entfernungspauschale oder nur die tatsächlichen Kosten für die öffentlicher Verkehrmittel geltend gemacht werden dürften (Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 40/04; Abruf-Nr. 052005). Der Arbeitnehmer darf daher Tag für Tag die jeweils günstigere Variante ansetzen. 

    Auswirkungen der Entscheidung

    Die BFH-Entscheidung eröffnet Gestaltungsspielräume. Durch die richtige Wahl zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und der Entfernungspauschale kann der Werbungskostenabzug maximiert werden. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen: 

     

    • Der Arbeitnehmer nutzt nur öffentliche Verkehrsmittel, wobei für einen bestimmten Zeitraum die Entfernungspauschale günstiger ist (Beispiel 1).
    • Der Arbeitnehmer nutzt verschiedene Verkehrsmittel (Beispiel 2).
    • Nach einem Umzug (nicht Arbeitsplatzwechsel) ist der Ansatz der tatsächlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitnehmer günstiger als die Entfernungspauschale (Beispiel 3).