10.12.2010 | BFH stellt Regeln auf
„Gemeiner Wert“ nicht börsennotierter Aktien
Die verbilligte Überlassung von Aktien oder Vermögensbeteiligungen kann einen geldwerten Vorteil darstellen und zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer als Entgelt für seine Arbeitsleistung gewährt wird. In einem aktuellen Fall hat der BFH Regeln aufgestellt, wie der „gemeine Wert“ nicht börsennotierter Aktien im Umfeld des Börsengangs zu ermitteln ist.
Grundsätze zur Ermittlung ...
Für die Feststellung des „gemeinen Werts“ nach dem Bewertungsgesetz (§ 11 Abs. 2 Satz 2) gelten folgende Regeln: Der „gemeine Wert“
- ist vorrangig aus Verkäufen dieser Aktie aus den letzten zwölf Monaten „abzuleiten“ bzw.
- nach bestimmten Vorgaben des Gesetzgebers zu schätzen, wenn es in dieser Zeit keine Verkäufe gegeben hat.
... gelten nicht bei besonderen Umständen
Der erzielte Kaufpreis ist aber nicht immer zwingend auch der aktuelle „gemeine Wert“. Liegen besondere Umständen vor, kann es erforderlich sein, die innerhalb des letzten Jahren erzielten Verkaufspreise nur als Ausgangsgröße für die Schätzung des jetzigen „gemeinen Werts“ heranzuziehen und durch pauschale Zu- bzw. Abschläge den aktuellen „gemeinen Wert“ zu ermitteln, oder aber den gemeinen Wert ohne Berücksichtigung der Verkaufspreise aus den letzten zwölf Monaten zu schätzen.
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