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  • 01.12.2006 | BFH-Urteil hat keine Auswirkungen

    Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lohnrückzahlungen

    Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Jahr der Rückzahlung steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie im Zuflussjahr begünstigt besteuert wurde. Das hat der BFH kürzlich entschieden (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 33/03; Abruf-Nr. 062758). Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Oktober-Ausgabe 2006, Seite 164. Anders als im Steuerrecht, ist in der Sozialversicherung bei der Rückzahlung von Arbeitslohn die ursprüngliche Beitragsberechnung zu korrigieren. Daran ändert auch das neue BFH-Urteil nichts. Das kann teilweise zu kuriosen Ergebnissen führen. 

     

    Rückzahlung von Sonderzuwendungen

    Typischer Anwendungsfall ist die Rückzahlung von Sonderzuwendungen, zum Beispiel dem Weihnachtsgeld. Oft wird das Weihnachtsgeld unter der Bedingung gezahlt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. März des Folgejahres hinaus besteht. Wird es vorher gekündigt, entfällt der Anspruch und der Arbeitnehmer muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind entsprechend zu korrigieren. 

     

    Das heißt: Wird das Weihnachtsgeld zum Beispiel im November eines Jahres gezahlt und im März des folgenden Jahres zurückgezahlt, sind die Sozialversicherungsbeiträge für November nachträglich so zu berechnen, als wenn das Weihnachtsgeld nicht gezahlt worden wäre. Die auf das Weihnachtsgeld entfallenden Beiträge sind von den Einzugstellen zu erstatten bzw. zu verrechnen. Die Beiträge für März sind so zu berechnen, als wenn keine Kürzung des Arbeitsentgelts in Höhe des Rückzahlungsbetrags vorgenommen wurde. 

     

    Auswirkungen der Beitragskorrektur