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  • 05.06.2009 | BFH-Urteil mit Zündstoff

    Die Sachbezugsverordnung soll nicht für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit gelten

    Aufwendungen für Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Sachbezugswerten anzusetzen. Diese BFH-Entscheidung, könnte in einigen Fällen Lohnsteuer sparen. Doch es gäbe auch viele Verlierer.  

     

    Beachten Sie: Der BFH-Beschluss hat einen Schönheitsfehler. Es handelt sich „nur“ um einen Kostenbeschluss. Denn die Finanzverwaltung hat nach Ergehen eines für sie negativen Gerichtsbescheids die mündliche Verhandlung beantragt. Noch vor der mündlichen Verhandlung änderte das Finanzamt den Lohnsteuernachforderungsbescheid, stellte den Arbeitgeber damit klaglos und konnte so ein bundesweit geltendes BFH-Urteil vermeiden. Weil dem BFH diese Praxis schon lange ein Dorn im Auge ist, hat er seine abweichende Rechtsauffassung in dem Kostenbeschluss ausführlich dargelegt und die Entscheidung veröffentlicht.  

    Bisherige lohnsteuerliche Behandlung

    Verpflegt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn die Beköstigung im üblichen Rahmen bleibt und der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zahlt oder der Arbeitgeber diesen Wert lohnversteuert (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR).  

     

    Beispiel

    Ein Arbeitgeber veranstaltet auswärts eine Fortbildung für seine Arbeitnehmer. Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen belaufen sich pro Arbeitnehmer inklusive Getränke auf 25 Euro. Für das Mittagessen werden den Arbeitnehmern mit der nächsten Lohnabrechnung 2,73 Euro (Sachbezugswert für ein Mittagessen) vom Nettolohn abgezogen.  

    BFH-Entscheidung - keine Sachbezugswerte

    Dieser Vorgehensweise hat der BFH jetzt widersprochen und dabei ein Urteil des FG Köln aus dem Jahr 2006 bestätigt (Ausgabe 4/2007, Seite 60). Der BFH hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt: