10.06.2010 | BFH-Urteil wird nicht vollumfänglich umgesetzt
Geldwerter Vorteil beim Verkauf von Pkw an Mitarbeiter: BMF stellt neue Regeln auf!
Verkauft ein Autohersteller oder Kfz-Händler an seine Mitarbeiter verbilligt Neufahrzeuge, ist der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung eines händlerüblichen Rabatts zu ermitteln und nicht ausgehend von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Das hatte der BFH entschieden. Die Finanzverwaltung hat sich inzwischen dazu geäußert, wie das Urteil in der Praxis umgesetzt werden soll.
Ermittlung des geldwerten Vorteils laut BFH
Die Finanzverwaltung hat bei der Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils bislang nur den halben Händlerrabatt abgezogen (Schreiben vom 30.1.1996, Az: IV B 6 - S 1334 - 24/96; Abruf-Nr. 093154). Der BFH ermittelt den geldwerten Vorteil dagegen wie folgt (Urteil vom 17.6.2009, Az: VI R 18/07; Abruf-Nr. 092887; Ausgabe 10/2009, Seite 167):
Beispiel
Ein Autohaus-Mitarbeiter kauft vom Arbeitgeber einen Neuwagen für 14.000 Euro (Listenpreis 17.000 Euro, üblicher Händlerrabatt zehn Prozent).
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Beachten Sie: Im Urteilsfall wurde der „übliche Preisnachlass“ ermittelt, indem der Arbeitgeber (ein Hersteller) bei einem Händler in der näheren Umgebung per Telefon nach dem Verkaufspreis gefragt hat. Wie generell der anzusetzende Preisnachlasses ermittelt werden soll, hat der BFH leider in seinem Urteil nicht ausgeführt.
Neue Vorgaben der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung will bei Ermittlung des Endpreises vom Listenpreis 80 Prozent des Preisnachlasses abziehen, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde private Käufer gewährt wird. Für die Ermittlung dieses Preisnachlasses macht sie folgende Vorgaben (BMF, Schreiben vom 18.12.2009, Az: IV C 5 - S 2334/09/10006; Abruf-Nr. 100403):
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