05.06.2009 | BGH-Entscheidung
Berechnung der Hinterbliebenenrente bei gekürzter Rente des Hauptberechtigten
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München
Bei einer wegen Insolvenz des Arbeitgebers gekürzten Rente des Hauptberechtigten (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) ist eine Hinterbliebenenrente trotzdem aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch des Hauptberechtigten zu berechnen. Das gilt auch, wenn der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. Das hat der BGH entschieden.
Hintergrund Insolvenzsicherung
Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil der Arbeitgeber insolvent ist, haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Der Anspruch ist aber monatlich auf das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) beschränkt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG).
Der zugrunde liegende Fall
Die Ehefrau hatte einen Anspruch auf Witwenrente in Höhe von 60 Prozent der Altersrente ihres verstorbenen Mannes, was einer monatlichen Witwenrente von 10.543,09 Euro entsprach. Die Altersrente des Mannes in Höhe von 17.571,82 Euro war jedoch aufgrund einer Insolvenz bereits gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf 6.871,80 Euro reduziert worden.
Der Pensionssicherungsverein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung ermittelte die Witwenrente für die Ehefrau nicht ausgehend von der Altersrente gemäß Versorgungsplan (= 17.571,82 Euro), sondern von der Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (= 6.871,80 Euro). Die Witwenrente hätte somit nur 4.123 Euro (= 60% x 6.871,80 Euro) monatlich betragen. |
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat in Analogie zu seiner bisherigen Rechtsprechung geurteilt. Denn bereits 2004 hatte er entschieden, dass die Hinterbliebenenrente im Sicherungsfall aus dem Versorgungsanspruch des Hauptberechtigten zu ermitteln sei (Urteil vom 11.10.2004, Az: II ZR 403/02; Abruf-Nr. 042968).
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