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  • 01.06.2005 | Bindungsfrist bringt Einschränkungen

    Krankenkassenwahlrecht von Arbeitnehmern

    Arbeitnehmer können die Krankenkasse frei wählen, bei der sie versichert sein möchten. Die Wahl einer Krankenkasse bedeutet zugleich, dass auch die Pflegeversicherung bei der Pflegekasse der gewählten Krankenkasse durchgeführt wird. 

     

    Das Wahlrecht ist seit 1. Januar 2002 insoweit eingeschränkt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich 18 Monate an die gewählte Krankenkasse gebunden sind (Bindungsfrist). Damit soll das in Zeiten ständig steigender Beitragssätze von vielen Arbeitnehmern praktizierte „Krankenkassenhopping“ eingeschränkt werden. Nachfolgend stellen wir die verschiedenen Varianten des Krankenkassenwahlrechts vor. 

    Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses

    Ein Arbeitnehmer, der erstmals (oder nach mindestens 18-monatiger Unterbrechung wieder) eine Beschäftigung aufnimmt, kann seine Krankenkasse frei wählen. Er kann neben der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) eine Ersatzkasse, eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder eine Innungskrankenkasse (IKK) wählen. Die Versicherung in einer BKK bzw. IKK ist aber nur möglich, wenn  

    • der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, für den die BKK/IKK errichtet wurde oder
    • die BKK/IKK sich für Betriebsfremde bzw. nicht der Innung angehörige Arbeitnehmer geöffnet hat.

     

    Der Arbeitnehmer kann dabei auch die Krankenkasse wählen, bei der 

    • er vor Beginn der Beschäftigung versichert war,
    • zuletzt eine Familienversicherung bestanden hat oder
    • sein Ehepartner versichert ist.