01.05.2007 | BMF will BFH-Entscheidung nicht anwenden
Arbeitgeberbeiträge zur freiwilligen RV bei Anrechnung auf die Versorgungsbezüge
Die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) durch den Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen. So hat der BFH entschieden. Das BMF jedoch hat die Entscheidung jetzt mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
BFH-Entscheidung
Im BFH-Fall ging es um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie beschäftigt Arbeitnehmer mit beamtenähnlichem Status (sogenannte Kirchenbeamte). Ihnen waren im Arbeitsvertrag Dienst- und Versorgungsbezüge zugesagt worden. Aufgrund der Versorgungszusage waren sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Außerdem hatten sich die Arbeitnehmer damit einverstanden erklärt, dass der Arbeitgeber „zur Sicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ für sie fortführt und die Beiträge dafür in voller Höhe übernimmt. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollten dann auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.
Sind die Arbeitgeberbeiträge steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Das Finanzamt stufte die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge als zusätzlichen Arbeitslohn ein. Zu Unrecht, entschied der BFH (Urteil vom 5.9.2006, Az: VI R 38/04; Abruf-Nr. 063076). Die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber werden im Urteilsfall nicht „für“ die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer gewährt.
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