05.11.2010 | BMF zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerabzug 2011: Neue Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Weg zur Umstellung auf ein elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren wurde bereits mit dem „Jahressteuergesetz 2008“ geebnet (§ 39e EStG). Ab 1. Januar 2011 wollte die Finanzverwaltung den Arbeitgebern alle für den Lohnsteuerabzug relevanten Besteuerungsmerkmale elek-tronisch zur Verfügung zu stellen. Doch die Sache verzögert sich, und so verschiebt das „Jahressteuergesetz 2010“ den Start auf 2012 (sehen Sie dazu LGP Ausgabe 5/2010, Seite 79).
In einem Schreiben vom 5. Oktober 2010 geht das BMF daher auf die wichtigsten Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 ein (Az: IV C 5 - S 2363/07/0002-03; Abruf-Nr. 103380).
Lohnsteuerkarten 2010 gelten auch für 2011
Die Lohnsteuerkarten 2010 sind auch im Jahr 2011 gültig. Alle lohnsteuerlichen Eintragungen (zum Beispiel die Lohnsteuerklasse oder die Freibeträge) gelten einmalig auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011. Der Arbeitnehmer muss hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.
Der Arbeitgeber muss daher beispielsweise einen für das Jahr 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeitsdauer - auch im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 berücksichtigen. Er muss nicht von sich aus prüfen, ob die Voraussetzungen für den Lohnsteuerfreibetrag dem Grunde oder der Höhe nach für das Jahr 2011 noch vorliegen.
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