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  • 01.01.2005 | BSG entscheidet pro BKK-Mitglied

    Das Sonderkündigungsrecht gilt auch beiBeitragserhöhung infolge einer Kassenfusion

    Den Kürzeren gezogen hat die Taunus Betriebskrankenkasse (Taunus-BKK) vor dem BSG: Ihre Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht nach der Beitragserhöhung, die die Taunus-BKK nach der Fusion mit der BKK der Stadt B. vorgenommen hatte. 

     

    Sachlicher Hintergrund

    Die BKK Taunus hatte nach der Fusion den allgemeinen Beitragssatz für ihre Mitglieder zum 1. April 2004 von 12,9 Prozent auf 13,8 Prozent angehoben. Gleichzeitig verweigerte die Taunus-BKK ihren Mitgliedern das Sonderkündigungsrecht. 

     

    Das hatte eine Vielzahl von Verfahren bei den Sozialgerichten ausgelöst. Im Wege der Sprungrevision landeten einige dieser Verfahren ohne Umweg über die Landessozialgerichte beim BSG. 

     

    Rechtlicher Hintergrund

    • Unbestritten ist, dass Kassenmitglieder ihre Mitgliedschaft erst kündigen können, wenn sie mindestens 18 Monate in der Krankenkasse versichert waren (§ 175 Abs. 4 SGB V).
    • Unbestritten ist auch, dass Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn die Krankenkasse den Beitrag erhöht. Und zwar unabhängig davon, wie lange die Mitgliedschaft bestanden hat (§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V).
    • Strittig war die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Beitragserhöhung infolge einer Kassenfusion gilt.