06.04.2009 | BSG hat entschieden
Auch bei Freistellung von der Arbeit
besteht weiterhin Versicherungspflicht
Wird ein Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt, bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis dennoch bestehen. Folge: Der Arbeitnehmer ist weiterhin sozialversicherungspflichtig und der Arbeitgeber muss Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichten. Mit dieser Entscheidung hat das BSG eine seit mehreren Jahren offene Frage entschieden (Ausgabe 6/2006, Seite 103).
Ansicht der Sozialversicherungsträger
Nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger soll mit dem ersten Tag einer unwiderruflichen Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet sein und damit die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung erlöschen (Besprechungsergebnis vom 5./6.7.2005, Seite 9 bis 10; Abruf-Nr. 061541).
BSG-Urteil zum Leistungsrecht
Auslöser dieser geänderten Praxis war ein BSG-Urteil aus dem Jahr 2002. Dabei ging es um den Beginn der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Das BSG hatte entschieden, dass die Sperrzeit einen Tag nach dem Ereignis beginnt, das die Sperrzeit begründet. Das war im Urteilsfall der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beschäftigungslosigkeit habe damit schon mit der Freistellung des Arbeitnehmers begonnen und nicht erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 25.4.2002, Az: B 11 AL 65/01 R; Abruf-Nr. 061540).
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