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  • 11.01.2010 | BSG muss endgültig entscheiden

    Gehaltsnachzahlungen: Laut LSG Nordrhein-Westfalen ist der Zahlungstag entscheidend!

    Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld stellt sich oft die Frage, wie nachgezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen ist der Zahlungstag entscheidend. Liegt er nach der Geburt des Kindes, könne die Nachzahlung nicht berücksichtigt werden. Ob das tatsächlich so ist, muss letztlich das BSG entscheiden. Betroffene Eltern sollten sich also wehren.  

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

    Grundlage für Berechnung des Elterngelds ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Gehalt (§ 2 Abs. 1 BEEG). Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich auch Gehaltsnachzahlungen, allerdings - aus Sicht des LSG Nordrhein-Westfalen - nur, soweit sie den Eltern vor der Geburt des Kindes zufließen. Das gelte dann aber auch, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt.  

    Vor der Geburt des Kindes zugeflossene Nachzahlung

    Im Urteilsfall gab das LSG einer Lehrerin recht, die aufgrund von Abrechnungsproblemen ihres Arbeitgebers erst im März 2007 Teile ihres Gehalts für August sowie Oktober bis Dezember 2006 ausgezahlt bekommen hatte. Weil ihr die Nachzahlung noch vor der Geburt des Kindes und damit während des zwölfmonatigen Berücksichtigungszeit zugeflossen ist, müsse sie in die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld einfließen, so das LSG (Urteil vom 26.8.2009, Az. L 13 EG 25/09; Abruf-Nr. 093147).  

     

    Sonstiger Bezug

    Dass die Nachzahlung aufgrund des Zuflusses im Folgejahr einen sonstigen Bezug im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG darstellt, ist aus Sicht des LSG nicht relevant. Zwar nehme das BEEG sonstige Bezüge im Sinne des EStG von den Einnahmen aus, die für das Elterngeld zu berücksichtigen seien (§ 2 Abs. 7 Satz 3 BEEG), wodurch bei rein steuerrechtlicher Betrachtung Gehaltsnachzahlungen im Folgejahr ausgeschlossen seien. Mit der Übernahme dieser steuerrechtlichen Regelung für das Elterngeld sei der Gesetzgeber aber über das von ihm verfolgte Ziel hinausgeschossen.