05.02.2010 | BSG sorgt für Klarheit
Variables Entgelt und Umsatzbeteiligungen - Einmalzahlung oder laufendes Arbeitsentgelt?
Immer wieder gibt es Streit bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für variable Entgeltbestandteile (zum Beispiel Umsatzbeteiligungen). Das BSG hat in zwei Urteilen jetzt für mehr Klarheit gesorgt.
Umsatzbeteiligung als Einmalzahlung
Zahlt ein Arbeitgeber Umsatzbeteiligungen in Form von Abschlagszahlungen und einer Endzahlung an seine Arbeitnehmer, sind diese im Zeitpunkt der Zahlung als Einmalzahlung zu verbeitragen. Das hat das BSG im Fall eines Zahntechnikers entschieden. Sein Arbeitgeber (ein Zahnarzt) hatte die (nicht unerheblichen) Umsatzbeteiligungen jeweils im Zahlungsmonat als laufendes Entgelt verbeitragt. Damit zahlte er maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BMG) Sozialversicherungsbeiträge.
Das sah das BSG anders. Die Umsatzbeteiligungen sind kein Entgelt für die Arbeitsleistung, die in dem Monat erbracht wurde, für den das regelmäßige Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Zahlungen sind deshalb auf die einzelnen Monate zu verteilen, was in der Regel zu höheren Sozialabgaben führt (Urteil vom 3.6.2009, Az: B 12 KR 18/08; Abruf-Nr. 094043). Welche finanziellen Auswirkungen das haben kann, zeigt das folgende Beispiel.
Beispiel
A (keine Kinder) erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.500 Euro und im April und August Umsatzbeteiligungen in Form von Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 1.500 Euro, im Dezember noch einmal 1.950 Euro. Werden die Umsatzbeteiligungen als laufendes Arbeitsentgelt verbeitragt, ergeben sich folgende Sozialversicherungsbeiträge:
Werden die Umsatzbeteiligungen als Einmalzahlung verbeitragt, ist zunächst jeweils die anteilige Jahresbemessungsgrenze zu ermitteln. Soweit das bis dahin gezahlte und verbeitragte Arbeitsentgelt diese anteilige Jahresbemessungsgrenze nicht erreicht, ist die Einmalzahlung zu verbeitragen (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Damit müssen folgende Teile der Umsatzbeteiligungen verbeitragt werden: |
Damit ergeben sich folgende Sozialversicherungsbeiträge:
|
Durch die Verbeitragung als Einmalzahlung muss der Arbeitgeber 179,46 Euro (= 8.917,64 Euro ./. 8.738,18 Euro und der Arbeitnehmer 205,32 Euro (= 9.435,14 Euro ./. 9.229,82 Euro) mehr SV-Beiträge zahlen.
Variables Entgelt aus Zielvereinbarung
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig