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  • 05.02.2009 | Bürokratischer Mehraufwand für Arbeitgeber

    Mit Sofortmeldungen sollen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft werden

    Durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung werden den Sozialkassen und dem Fiskus jährlich mehrere Millionen Euro entzogen. Seit 1. Januar 2009 müssen deshalb viele Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer sofort melden, spätestens aber bei Beschäftigungsaufnahme (Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 090100).  

    Betroffene Wirtschaftszweige

    Arbeitgeber in folgenden Wirtschaftszweigen sind von den neuen Sofortmeldungen betroffen:  

    • Bauhandwerk und Bauunternehmen
    • Gaststätten- und Hotelbetriebe
    • Personenbeförderung (zum Beispiel Busunternehmen)
    • Speditions- und Transportbetriebe
    • Schaustellerbetriebe
    • Forstwirtschaftsbetriebe
    • Gebäudereiniger
    • Fleischverarbeitende Unternehmen und
    • Betriebe, die bei Messen und Ausstellungen Auf- und Abbauarbeiten leisten.

     

    Beachten Sie: Auch Mischbetriebe (Betrieb gehört nur zum Teil zu den betroffenen Wirtschaftszweigen) müssen die Sofortmeldung erstatten.  

     

    Beispiel

    Ein Unternehmer betreibt eine Versicherungsagentur und ein Bauträger­unternehmen. Für beide Unternehmen werden die Löhne im gleichen Lohnbüro abgerechnet für das der Unternehmer zum 1. Februar 2009 einen neuen Bilanzbuchhalter einstellt. Auch wenn der Bilanzbuchhalter künftig nur die Löhne für die Versicherungsagentur abrechnen würde, muss der Unternehmer eine Sofortmeldung erstatten, weil es sich um einen Mischbetrieb handelt.  

    Sofortmeldung

    Die Sofortmeldung ersetzt nicht die „normale“ Anmeldung an die Einzugsstelle, sondern ergänzt das bestehende Meldeverfahren. Die Sofortmeldung wird mit dem neuen Meldegrund „20“ und der Empfänger­betriebsnummer „66667777“ direkt an die Datenannahmestelle der Rentenversicherung (DSRV) geschickt. Alle anderen Meldungen gehen wie bisher an die Datenannahmestellen der Einzugsstellen (Krankenkassen).