01.11.2004 | Bundesfinanzhof mit positiver Entscheidung
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, handelt es sich regelmäßig um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen, wie der BFH vor kurzem feststellte (Urteil vom 14.7.2004, Az: I R 111/03; Abruf-Nr. 042599 ) und damit ein Urteil des FG Nürnberg bestätigte (Urteil 4.11.2003, Az: I 290/2000; Abruf-Nr. 040961 ).
Eine entsprechende Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem GGf kann durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Diese müssen die Vermutung entkräften, dass die Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde. Ob die Vereinbarung ausschließlich betrieblich veranlasst ist, muss anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Der BFH ist dabei in der Regel an die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts gebunden. Hält die Vereinbarung einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, liegt keine vGA vor.
Im Urteilsfall betrieb eine GmbH mit etwa 40 Arbeitnehmern eine Autobahn-Tankstelle. Gesellschafter und Geschäftsführer waren Vater und Sohn. Nach dem mit dem Vater abgeschlossenen Geschäftsführervertrag hatte dieser Anspruch auf ein Gehalt von 49.400 DM pro Jahr. Ferner war vereinbart, dass er seine Arbeitskraft vorrangig der GmbH zur Verfügung stellt. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Er war zu Mehrarbeit verpflichtet, falls die Belange der GmbH dies erforderten.
Nachtarbeit sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sollten gesondert vergütet werden, sonstige Mehrarbeit hingegen nicht. Zwei weitere leitende Angestellte (Schichtführer) mit vergleichbarem Festgehalt erhielten die Zuschläge ebenfalls. Damit hielten die Zuschläge für den Vater einem betriebsinternen Fremdvergleich stand.
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind vor allem deswegen interessant, weil sie für den GGf in bestimmtem Umfang steuerfrei sein können (§ 3b EStG).
Wichtig: Nach der bisherigen Rechtsprechung der für die Einkommensteuer zuständigen BFH-Senate waren die Zuschläge nicht steuerfrei. Die Begründung stützte sich dabei vor allem auf die Rechtsprechung zur GmbH (Annahme einer vGA). Der für die GmbH zuständige I. Senat ließ in seiner Entscheidung offen, ob sein Urteil auch auf die Einkommensteuer durchschlägt. Unseres Erachtens spricht aber nichts dagegen.
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