10.09.2010 | Bundesverfassungsgericht
Rückwirkend verschärfte Besteuerung von
Abfindungen ist teilweise verfassungswidrig
Die rückwirkende Anwendung der „Fünftel-Regelung“ auf Entlassungsabfindungen ist teilweise verfassungswidrig. Sie verstößt nach Ansicht des BVerfG gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Wer von der Entscheidung profitiert, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Die Entscheidung des BVerfG
Bis 1998 wurden Entlassungsabfindungen nach § 34 EStG mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert. Besonders günstig war dies für die Bezieher hoher Einkünfte mit Spitzensteuersatz. Dies wurde 1999 geändert: Seitdem werden Entlassungsabfindungen nach der „Fünftel-Regelung“ besteuert. Das hat zur Folge, dass dieser Vorteil verpufft, wenn Arbeitnehmer ohnehin eine Spitzenprogression aufweisen.
Wichtig: Die Neuregelung galt bei Zahlungen ab 1999 und somit rückwirkend auch für Abfindungen, die bereits vor der Gesetzesverkündung am 31. März 1999 vereinbart worden waren. Nach Ansicht des BVerfG verstößt dies gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Zufluss besteuert wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage günstiger hätte besteuert werden können. Und das BVerfG wird noch konkreter:
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