Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2003 | Davon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber

    Pfiffige Gehaltsextras vereinbaren!

    Wer seine Mitarbeiter mit einer Gehaltserhöhung anspornen will, steht vor einem Problem: Statt dem Mitarbeiter kommt die Erhöhung im Wesentlichen dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern zu Gute. Das zeigt das folgende Beispiel (Annahme: Steuersatz 2004, keine vorgezogene Steuerreform).

    Beispiel

    Hans Wolfermann (ledig, keine Kinder) verdient 3.000 Euro brutto monatlich. Er soll eine Gehaltserhöhung von 200 Euro erhalten. Bei der Berechnung wird unterstellt, dass der Beitragssatz 2004 in der Rentenversicherung 19,5 % und in der Krankenversicherung 14 % beträgt.
    Bruttolohn 3.000,00 Euro 3.200,00 Euro
    ./. Sozialversicherung (Arbeitgeber und -nehmer zahlen je die Hälfte)    
      Krankenversicherung 14 % 210,00 Euro 224,00 Euro
      Pflegeversicherung 1,7 % 25,50 Euro 27,20 Euro
      Arbeitslosenversicherung 6,5 % 97,50 Euro 104,00 Euro
      Rentenversicherung 19,5 % 292,50 Euro 312,00 Euro
    ./. Lohnsteuer (Klasse I) 607,08 Euro 680,38 Euro
    ./. Solidaritätszuschlag 33,38 Euro 37,44 Euro
    ./. Kirchensteuer (Bayern 8 %) 49,75 Euro 54,46 Euro
    Nettolohn 1.684,29 Euro 1.760,52 Euro

    Von der Gehaltserhöhung in Höhe von 200 Euro verbleiben Herrn Wol-fermann nur rund 76 Euro. Der Arbeitgeber zahlt rund 42 Euro mehr an Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.

    Alternativen zur gewöhnlichen Gehaltserhöhung

    Es gibt aber Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung zukommen zu lassen, ohne dass diese durch Lohnsteuer und Sozialabgaben "aufgefressen" wird. In den Gehaltsgesprächen sollten daher Gehaltsbestandteile vereinbart werden, die den Arbeitnehmer im Ergebnis besser stellen als die übliche Gehaltserhöhung. Die attraktivsten Möglichkeiten finden Sie auf der nächsten Seite.

    Unser Tipp: Ist für eine Gehaltserhöhung kein Raum, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbaren, steuerpflichtigen Arbeitslohn in steuerfreie oder zumindest pauschal versteuerte Leistungen umzuwandeln. Dabei sollten sie allerdings beachten: Viele der nachfolgend aufgeführten Leistungen sind nur dann steuerfrei bzw. können pauschal besteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Ähnlich ist es in der Sozialversicherung. Eine Umwandlung von vereinbartem oder tariflich geschuldetem Lohn löst immer Sozialversicherungspflicht aus. Eine Lohnumwandlung ist daher nur für Arbeitnehmer interessant, die mit ihrem Lohn über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

    Übersicht "Gehaltsextras"


    Änderungen in den LStR 2004