01.11.2005 | Der richtige Umgang mit einen Pfüb
Pflichten und Vorgehensweise des Arbeitgebers bei der Lohnpfändung
Kommt ein Arbeitnehmer seinen finanziellen Verpflichtungen aus einem zur Vollstreckung geeigneten Zahlungstitel nicht nach, kann ein Gläubiger bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfüb) beantragen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, landet der Pfüb beim Arbeitgeber. Damit wird der Arbeitgeber automatisch zum Drittschuldner. Arbeitgeber sollten sich deshalb mit dem Thema Lohnpfändung rechtzeitig und umfassend auseinanderzusetzen.
Verfahrensbeteiligte bei der Lohnpfändung
Der Arbeitgeber steht bei der Lohnpfändung im Spannungsfeld der wechselseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner (Arbeitnehmer).
Pflichten des Arbeitgebers
Mit Zustellung des Pfüb darf der Arbeitgeber die pfändbaren Lohnanteile nicht mehr an den Arbeitnehmer zahlen. Tut er es doch, kann der Gläubiger noch einmal Zahlung an sich verlangen.
Drittschuldner-Erklärung
Mit Hilfe der so genannten Drittschuldner-Erklärung erhält der Gläubiger außerdem die Möglichkeit, vom Arbeitgeber bestimmte Informationen über den Arbeitnehmer und dessen Forderungen zu erhalten. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfüb folgende Fragen beantworten (§ 840 Zivilprozessordnung [ZPO]):
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