07.02.2011 | Dienstwagen
0,03-Prozent-Regelung muss nicht immer angesetzt werden
Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nur an einzelnen Tagen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit, muss er nicht den pauschalen Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises wie Arbeitslohn versteuern. Er hat Anspruch darauf, dass nur je Tag ein Zuschlag von 0,002 Prozent des Listenpreises versteuert wird. Das hat der BFH aktuell entschieden (Urteile vom 22.9.2010, Az: VI R 55/09; Abruf-Nr. 104289 und Az: VI R 57/09; Abruf-Nr. 104290). Voraussetzung: Der Arbeitnehmer weist nach, dass er weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit fährt. Die Vorlage einer Jahreskarte der Deutschen Bahn ist ein geeigneter Nachweis.
Praxishinweis: Der BFH hat damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 bestätigt (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 85/04; Abruf-Nr. 081836; Löhne und Gehälter professionell Ausgabe 7/2008, Seite 118). Diese passte der Verwaltung damals gar nicht, sie reagierte darauf mit einem Nichtanwendungserlass (BMF, Schreiben vom 23.10.2008, Az: IV C 5 - S 2334/08/10010). Es bleibt abzuwarten, ob das BMF jetzt einlenkt. |