01.08.2004 | Dienstwagen
Arbeitgeber muss Lohnsteuer nicht übernehmen
Klar und deutlich hat das LAG Schleswig Holstein die Forderungen eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, der seinen Arbeitgeber zur Übernahme der Lohnsteuer für seinen Dienstwagen verpflichten wollte:
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Übernahme der Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil durch den Arbeitgeber. Einzige Ausnahme: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen Nettolohn vereinbart. Begründung: Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber schuldet nur die Abführung (§ 38 Abs. 2 und 3 EStG). |
Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den geldwerten Vorteil nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal zu versteuern. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Verpflichtet wäre er nur bei einer konkreten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. |
Eine Pflicht des Arbeitgebers auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes schied im Urteilsfall ebenfalls aus. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erstrecke sich nur auf alle Betriebe eines Unternehmens, aber nicht auf mehrere selbstständige Unternehmen eines Konzerns. |
(Urteil vom 12.5.2004, Az: 5 Sa 8/04; Abruf-Nr. 041806 )
Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 129 | ID 110948