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  • 01.03.2005 | Dienstwagen

    Bei Nutzungsverbot Finanzamt beweispflichtig

    Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Betriebs-Pkw zur betrieblichen Nutzung überlässt und die private Nutzung schriftlich verbietet, gilt: Das Finanzamt darf eine steuerpflichtige Privatnutzung nicht einfach mit der Begründung unterstellen, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde. Das hat das FG Niedersachsen entschieden und das Finanzamt gezwungen, seinen Haftungs- und Nachforderungsbescheid aufzuheben. 

    Im Urteilsfall hatte der Inhaber eines Bäckereibetriebs seinen beiden Verkaufsleitern Betriebs-Pkw für die täglichen Inspektionsfahrten zu den Filialen überlassen. Die Privatnutzung war arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Die Verkaufsleiter mussten die Fahrzeuge nach Arbeitsschluss auf dem Betriebsgelände abstellen und die Schlüssel abgeben (Kontrolle durch den Geschäftsführer). Ein Verstoß konnte zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Beide Verkaufsleiter verfügten über adäquate private Pkw.  

    Ein Fahrtenbuch diene nur der Ermittlung des Umfangs der Privatnutzung, nicht der Feststellung, ob eine solche Nutzung überhaupt vorliege, urteilten die FG-Richter. Wenn Arbeitnehmer beim Verstoß gegen das Nutzungsverbot mit der Kündigung rechnen müssten, könne nur dann die Privatnutzung unterstellt werden, wenn das Verbot nicht überwacht werde und darüber hinaus Anzeichen für eine Privatnutzung sprächen. Anders sehe es bei Gesellschafter-Geschäftsführern aus, die wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung mit dem Arbeitgeber so verbunden sind, dass sie eine Kündigung nicht zu fürchten hätten. (Urteil vom 25.11.2004, Az: 11 K 459/03) (Abruf-Nr. 050562

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 37 | ID 87832