01.09.2007 | Dienstwagen
„Ein-Prozent-Regelung“ auch bei fehlendem Führerschein?
Eine fehlende Fahrerlaubnis allein entkräftet nicht den Anscheinsbeweis für privat veranlasste Fahrten. Das heißt: Können keine weiteren Gründe vorgetragen werden, weshalb der Dienstwagen nicht auch für private Fahrten genutzt werden konnte, ist die „Ein-Prozent-Regelung“ anzuwenden, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. (FG München, rechtskräftiges Urteil vom 17.4.2007, Az: 6 K 2111/05)(Abruf-Nr. 072473)
Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 145 | ID 112437