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  • 05.12.2008 | Dienstwagen

    Haftung des Arbeitnehmers bei falscher Betankung

    Betankt der Arbeitnehmer den Dienstwagen mit Super bleifrei statt mit Diesel, weil er durch ein Gespräch mit dem Tankstellenmitarbeiter an der Zapfsäule abgelenkt war, muss er dem Arbeitgeber 60 Prozent des Schadens ersetzen. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Der Auffassung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer müsse den Schaden voll ersetzen, weil er grob fahrlässig gehandelt habe, schloss sich das LAG nicht an (Urteil vom 7.1.2008, Az: 5 Sa 371/07; Abruf-Nr. 082253).  

    Beachten Sie: Das BAG hat die Kriterien zum Umfang der Haftung eines Arbeitnehmers wie folgt zusammengefasst (Urteil vom 18.4.2002, Az: 8?AZR 348/01; Abruf-Nr. 082252):  

    • Vorsatz: Vorsätzlich verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer in vollem Umfang tragen.
    • Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, sondern von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.
    • Normale Fahrlässigkeit: Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen.
    • Leichte Fahrlässigkeit: Ist der Schaden nur auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer nicht.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 201 | ID 123282