01.07.2006 | Dienstwagen
Park & Rail bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen sind auch dann die gesamten Entfernungskilometer anzusetzen, wenn der Dienstwagen nur für die 3,5 km zum Bahnhof genutzt wird und die restlichen 114 km mit der Bahn zurückgelegt werden. Das hat das FG München entschieden. Eine Besteuerung auf Grundlage der tatsächlich gefahrenen Kilometer kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen ausdrücklich nur für die Strecke zum Bahnhof zur Verfügung stellt und dies überwacht (BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az: IV B 6 – S 2334 – 173/96; BStBl 1996 I, 654).
Beachten Sie: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az: VI R 68/05). Betroffene Arbeitnehmer sollten ihre Fälle daher offen halten. (Urteil vom 15.4.2005, Az: 8 K 2890/03)(Abruf-Nr. 061519)