17.01.2011 | Dienstwagen
Rückforderung eines Dienstwagens bei langer Krankheit
Der Arbeitgeber kann einen Dienstwagen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, bei langer Krankheit des Arbeitnehmers zurückfordern, so das BAG (Urteil vom 14.12.2010, Az: 9 AZR 631/09; Abruf-Nr. 104179). Begründung: Die Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist Teil des Arbeitsentgelts. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall, entschied das BAG und wies die Klage eines Bauleiters ab. Dessen Arbeitgeber hatte ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 3. März bis 14. Dezember 2008 war der Bauleiter krank. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab der Bauleiter den Pkw am 13. November 2008 zurück und erhielt ihn erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder. Mit seiner Klage forderte er Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Damit ist er auch in letzter Instanz gescheitert.
Praxishinweis: Wer eine andere Regelung erreichen möchte, muss dies vertraglich vereinbaren. Denn das BAG hat auch deutlich gemacht, dass der Dienstwagenbesitzer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen kann, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht. |