· Fachbeitrag · Dienstwagen
Vorzeitige Rückforderung des Pkw kann zu Schadenersatz führen
| Eine AGB-Klausel, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist nach Ansicht des BAG wirksam. Der Widerruf der Überlassung durch den Arbeitgeber muss jedoch billigem Ermessen entsprechen, was im Urteilsfall nicht der Fall war. |
Für das BAG war ausschlaggebend, dass der überlassene Dienstwagen der einzige Pkw der Arbeitnehmerin war. Außerdem war die Arbeitnehmerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private Nutzung für den gesamten Monat nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, obwohl sie den Dienstwagen wegen des früheren Entzugs nicht den vollen Monat nutzen konnte. Alles in allem überwiegt in den Augen des BAG das Interesse der Arbeitnehmerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, gegenüber dem abstrakten Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug des Pkw (BAG, Urteil vom 21.3.2012, Az. 5 AZR 651/10; Abruf-Nr. 121610).
Wichtig | Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin eine Nutzungsausfall-erstattung als Schadenersatz zahlen. Grundlage ist die Ein-Prozent-Regelung. Bei einem Ausfall von 22 Tagen muss der Arbeitgeber 203,13 Euro brutto (ein Prozent des Bruttolistenpreises von 277 Euro : 30 x 22) zahlen. Diesen Betrag muss die Arbeitnehmerin versteuern.