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  • 01.05.2004 | Dienstwohnungen

    Rabattfreibetrag auch bei überwiegender Überlassung an eigene Mitarbeiter?

    Der Rabattfreibetrag gilt auch für die verbilligte Überlassung von Dienstwohnungen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster für folgenden Fall entschieden: Der Arbeitgeber verfügte über mehrere Dienstwohnungen. Davon war nur eine an einen Fremden vermietet. Die Wohnungen standen also überwiegend eigenen Arbeitnehmern zur Verfügung (Urteil vom 15.5.2003, Az: 3 K 1125/00 E, Abruf-Nr.  041104 ). Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt (Az: VI R 46/03).

    Sachverhalt

    Eine Stadt hatte den geldwerten Vorteil aus der Vermietung einer Dienstwohnung eines städtischen Schulhausmeisters ermittelt. Dabei wendete die Stadt zu Gunsten des Hausmeisters den Rabattfreibetrag und den Bewertungsabschlag nach §  8 Abs.  3 EStG an. Das Finanzamt wollte diese Vorteile nicht gewähren. Begründung: Die Voraussetzung "nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer erbracht" sei nicht erfüllt, weil die Wohnungen überwiegend an Mitarbeiter der Stadt vermietet waren.

    Entscheidung des FG
    1. Nutzungsüberlassungen nach §  8 Abs.  3 EStG begünstigt

    Mit Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 4.11.1994, Az: VI R 81/93, BStBl 1995 II, 338) stellte das FG klar, dass zu Dienstleistungen im Sinne von §  8 Abs.  3 EStG auch Nutzungsüberlassungen gehören, also auch die Vermietung von Wohnungen. Die Dienstleistung müsse nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören.

    2. Gewichtige Eigeninteressen versus Häufigkeit der Leistung

    Prinzipiell sei die Häufigkeit der Erbringung von Arbeitgeberleistungen an Dritte zwar ein Indiz dafür, dass die Leistungen nicht überwiegend dem Bedarf der Arbeitnehmer dienen. Gebe es aber gewichtige Eigeninteressen des Arbeitgebers für die verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer, trete diese Indizwirkung zurück, so das FG. Im Urteilsfall haben die Richter die schnelle Erreichbarkeit des Hausmeisters als ausreichendes Eigeninteresse der klagenden Stadt anerkannt.

    Praxishinweis

    Die Entscheidung liegt auf der Linie eines anderen Urteils des FG Münster aus dem Jahr 1999 (Urteil vom 17.6.1999, Az: 3 K 6128/97 E). Trotzdem ist fraglich, ob auch der BFH dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer (...) erbracht" nur eine Indizwirkung beimessen wird.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 83 | ID 110911