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  • 01.01.2005 | Doppelte Haushaltsführung:

    Anforderungen an den „eigenen Hausstand“

    Über einen „eigenen Hausstand“ im Sinne einer doppelten Haushaltsführung verfügt auch derjenige, dessen „Heimatwohnung“ keine eigenen Sanitäreinrichtungen hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall entschieden: Ein Arbeitnehmer wohnte mit seiner Schwester in einem Haus auf dem Grundstück der Eltern; er im Ober-, sie im Erdgeschoss. Die Wohnungen hatten je eine Küche und einen großen Schlaf- bzw. Wohnraum. Eine vom Treppenhaus her zugängliche Sanitäreinheit nutzten die Geschwister gemeinsam. Der BFH bejahte dennoch einen „eigenen Hausstand“: Die dem Sohn von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten ermöglichten ihm eine eigenständige Haushaltsführung. Dass er die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, sei unerheblich. (Urteil vom 14.10.2004, Az: VI R 82/02)(Abruf-Nr. 043001

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 1 | ID 87737